Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die Georg Krewenka mit Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuches („UGB“) abschließt (in der Folge „Vertragspartner“ oder „Auftraggeber“ genannt).
  2. Georg Krewenka erbringt seine Dienstleistung ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Es werden auch alle künftigen Aufträge unter Zugrundelegung der Geschäftsbedingungen von Georg Krewenka in der jeweils gültigen Fassung abgewickelt.
  3. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien kommen folgende Vertrags- und Geschäftsbedingungen in nachstehender Reihenfolge zur Anwendung:
  • das dem Einzelvertrag zugrundeliegende Angebot;
  • dies Geschäftsbedingungen.
  1. Andere Geschäftsbedingungen des Vertragspartners kommen nicht zur Anwendung, es sei denn, Georg Krewenka hat deren Anwendung ausdrücklich schriftlich genehmigt. Dies gilt auch bei Kenntnis von den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.
  2. Änderungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner rechtzeitig bekannt gegeben und gelten nach einer Widerspruchsfrist von 14 Tagen als vereinbart, wobei die Nicht-Abgabe einer Äußerung als Zustimmung gewertet wird. Auf diesen Umstand werden Sie in der Änderungsbekanntgabe explizit hingewiesen.

II. Vertragsabschluss und Leistung

  1. Die auf der Webseite von Georg Krewenka dargestellten Leistungen verstehen sich als freibleibend. Ein gültiger Vertragsabschluss erfordert somit die ausdrückliche Annahme eines vom Vertragspartner erteilten Auftrags oder der Legung eines verbindlichen Angebots durch Georg Krewenka.
  2. Zu den Leistungen von Georg Krewenka gehören Film– und Fotografiedienstleistungen, Organisation und Durchführung von Outdoorerlebnissen (in der Regel als Outdoor-Trainer), Eventmanagement und damit verbundene und ähnliche Dienstleistungen. Der Umfang der vertraglichen Leistungen von Georg Krewenka ergibt sich aus dem gelegten Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von Georg Krewenka. Nebenabreden oder Abänderungswünsche des Auftraggebers, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Georg Krewenka wirksam bzw. Vertragsbestandteil.
  3. Soweit Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen nach Vertragsabschluss aus technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen notwendig werden, wird dies Georg Krewenka dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Soweit durch diese Veränderungen der vereinbarte Vertragsgegenstand nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht dem Auftraggeber aufgrund dieser Abweichungen kein Kündigungsrecht zu. Georg Krewenka ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile der Leistungsbeschreibung zu verändern.
  4. Soweit Georg Krewenka Verträge mit Dritten schließt, erfolgt dies im Namen und auf Rechnung von Georg Krewenka. Dies betrifft z.B. die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern, Technikfirmen, Fotografen, Druckereien, etc. Einzelrechnungen Dritter werden dem Auftraggeber nur in Ausnahmefällen und auf ausdrücklichen Wunsch vorab im Rahmen der Auftragserteilung vorgelegt.
  5. Nach Einvernehmen mit dem Vertragspartner ist Georg Krewenka zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.
  6. Georg Krewenka ist dazu berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Vertragspartner dritte Personen (z.B. Unterauftragnehmer) einzusetzen.

III. Preise und Kosten

  1. Sämtliche Preise bzw. Honorare für die Erbringung von Dienstleistungen sind freibleibend. Kosten und Preise verstehen sich in Euro und werden exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben.
  2. Der Auftraggeber stellt Georg Krewenka, unabhängig von dem vereinbarten Konzept- bzw. Betreuungs-Honorar, ein Budget laut schriftlichem Angebot zur Verfügung. Erweiterungen des Leistungsumfanges, die z.B. durch nachträgliche Änderungen des Briefings entstehen, Autorenkorrekturen, Terminverschiebungen, etc. werden zusätzlich nach Zeitaufwand verrechnet; Kosten für z.B. Botenfahrten, Farbkopien in Mengen, die über das übliche Tagesgeschäft hinaus gehen, etc. werden 1:1 weitergegeben. Bei einem von Georg Krewenka zu vertretenden Projektabbruch werden alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen sowie alle Fremdkosten verrechnet. Eine Schwankungsbreite bis zu 10% der Gesamtkosten ist – in durch die Agentur zu begründenden Fällen – zulässig, darüber wird ein neuer Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorgelegt.
  3. Georg Krewenka ist verpflichtet, das zur Verfügung gestellte Budget nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Kaufmannes unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers einzusetzen.
  4. Alle entstehenden Drittkosten, sowie etwaige Steuern, Gebühren und Abgaben usw. gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Die für die Durchführung des Projektes notwendigen Beträge werden Georg Krewenka vom Auftraggeber innerhalb des vereinbarten Zeitpunkts zur Verfügung gestellt, widrigenfalls der Auftraggeber alle daraus resultierenden Nachteile zu tragen hat.

IV. Zahlungsfrist und Zinsen

  1. Die Rechnungslegung erfolgt unmittelbar nach Erbringung der Dienstleistung, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
  2. Als Zahlungsfrist wird mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung 14 Tage vereinbart.
  3. Bei der Erbringung von Leistungen, die mehrere Teilleistungen umfassen, ist Georg Krewenka berechtigt, nach jeder einzelnen Teilleistung Rechnung zu legen.
  4. Bei Zahlungsverzug ist Georg Krewenka berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Dies sind bei Unternehmern 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz. Dieser Anspruch umfasst auch Zinseszinsen. Zudem verpflichtet sich der Vertragspartner im Falle des Zahlungsverzuges die gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten sowie die, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,- als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Georg Krewenka ist im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners nicht verpflichtet die eigene Leistung zu erbringen, solange dieser Verzug andauert. Des Weiteren ist Georg Krewenka im Falle des Verzuges berechtigt sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

V. Vorzeitige Vertragsauflösung durch den Auftraggeber

  1. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber ist dieser trotz Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet, die vereinbarten Honorare an Georg Krewenka in voller Höhe zu bezahlen und hat auch alle erbrachten Vorleistungen und Teilleistungen Dritter in vollem Umfang abzugelten.
  2. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine Kürzung des Honorars von Georg Krewenka aufgrund ersparter Aufwendungen von Georg Krewenka ausgeschlossen ist.

VI. Aufrechnung von Ansprüchen

  1. Der Vertragspartner kann nur mit gerichtlich festgestellten Ansprüchen gegen jene Ansprüche, die Georg Krewenka gegenüber dem Vertragspartner hat, aufrechnen.

VII. Gewährleistung

  1. Geringfügige Abweichungen vom vertraglich Geschuldeten, wie beispielsweise die technische Ausführung, stellen keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts dar.
  2. Eine allfällige Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Übernahme, wobei die Anwendbarkeit der Mängelvermutung nach § 924 ABGB ausdrücklich abbedungen wird.

VIII. Haftung

  1. Georg Krewenka verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung, sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (beauftragten Dritten) nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes.
  2. Die Haftung von Georg Krewenka richtet sich grundsätzlich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Jegliche Schadenersatzansprüche von Unternehmern gegenüber Georg Krewenka, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder krass grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch Georg Krewenka oder es handelt sich um den Ersatz von Personenschäden.
  3. Weiters vereinbaren die Vertragsparteien, dass jegliche Schadenersatzansprüche gegen Georg Krewenka der Höhe nach auf das mit Georg Krewenka vereinbarte Konzept- bzw. Betreuungs-Honorar (ohne Drittkosten) beschränkt sind.
  4. Georg Krewenka trifft keinerlei Haftung, wenn die bedungene Leistungserbringung durch ein technisches Gebrechen oder durch einen Fehler eines von Georg Krewenka beauftragten Dritten beeinträchtigt wird. Soweit Georg Krewenka im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt Georg Krewenka derartige Ersatzansprüche an den Auftraggeber ab und ist der Auftraggeber hierdurch in der Lage, derartige Ansprüche auf eigene Kosten gegenüber dem Dritten durchzusetzen. Eine darüber hinausgehende Haftung gegen Georg Krewenka ist ausgeschlossen.
  5. Georg Krewenka verpflichtet sich, für Veranstaltungen eine Veranstalter-haftpflichtversicherung abzuschließen, wobei die anteiligen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
  6. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er für alle Honorare und Drittkosten selbst dann aufzukommen hat, wenn die Veranstaltung aus Witterungsgründen, aufgrund eines technischen Gebrechens oder aus sonstigen nicht unmittelbar von Georg Krewenka vorsätzlich oder krass grob fahrlässig zu verantwortenden Gründen nicht oder nicht in der ursprünglich vorgesehenen Form stattfinden kann. Über ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers wird Georg Krewenka auch eine Ausfallsversicherung für die Veranstaltung abschließen, welche die diesbezüglichen Risken abdeckt. Wenn der Auftraggeber von der ihm im Kostenvoranschlag angebotenen Ausfallsversicherung keinen Gebrauch macht, stehen diesem keine weiteren Ansprüche welcher Art immer wegen eines Veranstaltungsausfalls zu.

IX. Urheberrechtliche Bestimmungen

  1. Georg Krewenka stehen alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers bzw. Herstellers von Laufbildwerken zu (§§ 3 Abs 2, 4, 73ff UrhG). Damit geht auch das ausschließliche Recht einher, die Werke zu verwerten. Bewilligungen zur Nutzung und Veröffentlichung von Werken bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung (Werknutzungsbewilligung) durch Georg Krewenka. Für den Fall der Vereinbarung erwirbt der Auftraggeber eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht abtret- oder übertragbare Erlaubnis, die Lichtbilder oder Laufbildwerke für den ausdrücklich vereinbarten Zweck zu verwenden.
  2. Der Umfang der Werknutzungsbewilligung ist in der Leistungsbeschreibung festzuhalten. Mangels Vereinbarung wird die Bewilligung nur für den bekanntgegebenen Zweck erteilt. Mangels gegenteiliger Vereinbarung ist nur die einmalige Veröffentlichung im ausdrücklich genannten Medium umfasst und jedenfalls nicht die Verwendung für Werbung jeglicher Art. In zeitlicher, örtlicher und technischer Hinsicht wird die Bewilligung auf das unbedingt für die Veröffentlichung notwendig Maß beschränkt.
  3. Eine Veränderung des Lichtbildes oder des Laufbildwerks ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch Georg Krewenka zulässig. Ausgenommen sind Änderungen, die Georg Krewenka aufgrund des Vertragszweckes bekannt sind, wobei im Zweifel eine schriftliche Bestätigung einzuholen ist.
  4. Eine erteilte Werknutzungsbewilligung setzt zu ihrem Wirksamwerden die vollständige Bezahlung des vereinbarten Honorars voraus.
  5. Georg Krewenka ist als Hersteller der Lichtbilder und Laufbildwerke bei jeder Verwendung durch den Vertragspartner zu nennen und die Veröffentlichung mit © Georg Krewenka zu versehen. Diese Verpflichtung kann durch Vereinbarung abbedungen werden.

X. Gerichtsstand / Erfüllungsort

  1. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbaren die Vertragsparteien das sachlich zuständige Gericht in Mödling bzw alternativ das sachliche zuständige Gericht in Wien.
  2. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anwendbar.

XI. Nebenabreden / Schriftform

  1. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenden Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  2. Sollten eine oder mehrere in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird in diesem Fall durch eine Regelung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung, soweit rechtlich zulässig, entspricht.
  3. Ansprüche und sonstige Ansprüche aus diesem Vertrag können von dem Auftraggeber nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung von Georg Krewenka abgetreten werden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden. Nähere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung, aufrufbar unter www.krewenka.com/datenschutzerklaerung.

Stand 16. Dezember 2022